Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34651
OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22 (https://dejure.org/2022,34651)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.10.2022 - 1 L 4/22 (https://dejure.org/2022,34651)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - 1 L 4/22 (https://dejure.org/2022,34651)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,34651) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Zeitsoldat - fristlose Entlassung wegen Kokainkonsum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 55 Abs. 5
    Fristlose Entlassung einer Zeitsoldation wegen Kokainkonsums; Entlassung

  • rechtsportal.de

    SG § 55 Abs. 5
    Fristlose Entlassung einer Zeitsoldation wegen Kokainkonsums; Entlassung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 17.91

    Der Genuss von Rauschgift an Bord eines Schiffes rechtfertigt bei einem

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O. Rn. 14).Die militärische Ordnung ist nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn wegen verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 13, 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7).

    Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O.).

    In einer solchen Verbreitung liegt eine ernst zu nehmende mögliche Folge im Sinne einer konkreten Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 18, wonach es eine allgemein bekannte Tatsache ist, "dass der Betäubungsmittelgebrauch trotz aller Verbotsvorschriften zur Ausbreitung tendiert"; s. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 137 m. w. N.).

    Auf die Frage, ob damit zu rechnen ist, dass die Klägerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur künftig erneut Rauschmittel zu sich nehmen wird, kommt es wegen der negativen Vorbildwirkung der Dienstpflichtverletzungen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 19).

    Soweit in der Rechtsprechung eine durch Dienstpflichtverletzungen verursachte ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung verneint worden ist "im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten", "also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 139 ff.), liegt ein derartiges Affektverhalten hier offenkundig nicht vor.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2012 - 1 A 2084/07

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre bei

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    In einer solchen Verbreitung liegt eine ernst zu nehmende mögliche Folge im Sinne einer konkreten Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 18, wonach es eine allgemein bekannte Tatsache ist, "dass der Betäubungsmittelgebrauch trotz aller Verbotsvorschriften zur Ausbreitung tendiert"; s. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 137 m. w. N.).

    Soweit in der Rechtsprechung eine durch Dienstpflichtverletzungen verursachte ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung verneint worden ist "im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten", "also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war" (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 139 ff.), liegt ein derartiges Affektverhalten hier offenkundig nicht vor.

    Die Ausschöpfung dieser Frist durch die Bundeswehr bedarf hiervon ausgehend regelmäßig keiner besonderen Erwägungen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Pflichtverletzung erst kurz oder unmittelbar vor Ablauf der Dienstzeit erfolgt bzw. entdeckt worden ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 148).

    Zum anderen und vor allem entfällt bei Dienstpflichtverletzungen, von denen - wie hier - eine negative Vorbildwirkung ausgeht, diese nicht durch das reguläre Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 150).

    Ob bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG das behördliche Ermessen generell in Richtung auf eine Entlassung des Soldaten hin "intendiert" ist (so etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 57, 143; OVG SH, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 f.; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 ZB 20.342 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 41; vgl. indes den zwischen den Begriffen "kann" und "soll" auf der Rechtsfolgenseite differenzierenden Wortlaut der Entlassungsregelungen in § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG), kann vorliegend auf sich beruhen.

  • BVerwG, 15.03.2000 - 2 B 98.99

    Dienstungeeignetheit eines Soldaten bei Konsum von Cannabis

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O. Rn. 14).Die militärische Ordnung ist nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn wegen verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 13, 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7).

    Entscheidend ist die Gefahr, die der Verteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen droht, wenn vielfach von Soldaten Rauschgift konsumiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O.).

    Das Ansehen der Bundeswehr gebietet es, dass ein Soldat sich jeglichen, nicht nur eines regelmäßigen oder wiederholten Rauschgiftkonsums enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4).

    Der in und außerhalb der Kaserne Kokain konsumierende Soldat entspricht nicht dem Bild des pflichtgetreu handelnden Soldaten und weckt Zweifel an seiner Zuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O.).

    Jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften, erst recht aber die Einnahme der "harten" Droge Kokain in der militärischen Unterkunft, ist mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar; es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a. a. O. Rn. 14).Die militärische Ordnung ist nicht nur dann gefährdet, wenn die Ausrüstung nicht funktionstauglich ist, sondern auch, wenn wegen verminderter Einsatzbereitschaft der Soldaten die Verteidigungsbereitschaft der Truppe in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a. a. O. Rn. 13, 16, und Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7).

    Zum anderen und vor allem entfällt bei Dienstpflichtverletzungen, von denen - wie hier - eine negative Vorbildwirkung ausgeht, diese nicht durch das reguläre Ausscheiden des Soldaten aus dem Dienst, sondern kann nur durch eine disziplinarische oder anderweitige Reaktion des Dienstherrn beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 150).

  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 114.11

    Soldat; Dienstpflichtverletzung; ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    Die Frage, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde, ist nach dem Normzweck des § 55 Abs. 5 SG und dem darin verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anhand objektiver Kriterien zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2013, a. a. O. Rn. 13).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 17.03.2005 - 15 B 01.327

    Soldatenrecht, fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG, einmaliger

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23 zu § 67 Abs. 5 SG; BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 26).

    Das gravierende Fehlverhalten der Klägerin wird diesen Erwartungen nicht gerecht und ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte zu erschüttern.Dieses Vertrauen wäre irreparabel zerstört, wenn der Anschein entstünde, die Bundeswehr dulde in ihren Reihen den Genuss von Rauschmitteln und würde so mit dazu beitragen, dass bei der Bundeswehr Beschäftigte gerade dort unter Umständen erstmals mit verbotenen Drogen konfrontiert werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 - 12 A 2849/96 -, juris Rn. 38; BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, juris Rn. 33).

    Würde mit dieser Handlungsweise die Institution der Bundeswehr als solche getroffen, wäre ihr Ansehen ernsthaft gefährdet (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. März 2005, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 21.02.2020 - 6 CS 19.2403

    Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Drogenbesitzes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    b) Der Konsum von Betäubungsmitteln (insbesondere) in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1990 - 2 WD 25.90 -, juris Rn. 5 ff., vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 12, vom 10. August 1994 - 2 WD 24.94 -, juris Rn. 2 ff., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 14, sowie Beschluss vom 15. März 2000 - 2 B 98.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 128;BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Jede Art von Rauschgiftkonsum in den Streitkräften, erst recht aber die Einnahme der "harten" Droge Kokain in der militärischen Unterkunft, ist mit den Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, a. a. O. Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 13).

    Dass die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage von § 153a Abs. 1 StPO das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG gegen Zahlung eines Geldbetrags von 600 ? eingestellt hat, steht der Annahme einer (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung wie auch der Verwirklichung der sonstigen gesetzlichen Anforderungen an die Entlassung nicht entgegen (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2020 - 6 CS 19.2403 -, juris Rn. 16, und vom 12. August 2020 - 6 CS 20.1540 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 B 858/20 -, juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2021 - 5 ME 81/21

    Ansehen der Bundeswehr; Disziplinarmaßnahme; erhebliche Straftat; militärische

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter das Verbleiben des Soldaten auf Zeit in seinem Dienstverhältnis im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23 zu § 67 Abs. 5 SG; BayVGH, Urteil vom 17. März 2005 - 15 B 01.327 -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 26).

    Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden des Verhaltens also erschüttert wäre (vgl. OVG SH, Urteile vom 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 35, und vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 35; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021, a. a. O.).

    Ob bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG das behördliche Ermessen generell in Richtung auf eine Entlassung des Soldaten hin "intendiert" ist (so etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 57, 143; OVG SH, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 f.; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 ZB 20.342 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 41; vgl. indes den zwischen den Begriffen "kann" und "soll" auf der Rechtsfolgenseite differenzierenden Wortlaut der Entlassungsregelungen in § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG), kann vorliegend auf sich beruhen.

  • BVerwG, 16.08.2010 - 2 B 33.10

    Soldatenverhältnis auf Zeit; fristlose Entlassung; Dienstpflichtverletzung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 10, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 6, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 8).

    Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 2 C 17.91 -, juris Rn. 14 f., und vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 7, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 9).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris Rn. 13, sowie Beschlüsse vom 16. August 2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. Januar 2013 - 2 B 114.11 -, juris Rn. 10).

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.10.2015 - 2 LB 25/14

    Entlassung eines Soldaten wegen Hitlergruß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 25.10.2022 - 1 L 4/22
    Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Integrität der Bundeswehr unvereinbar, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte bei Bekanntwerden des Verhaltens also erschüttert wäre (vgl. OVG SH, Urteile vom 22. Juni 2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 35, und vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 35; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021, a. a. O.).

    Ob bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG das behördliche Ermessen generell in Richtung auf eine Entlassung des Soldaten hin "intendiert" ist (so etwa OVG NRW, Urteil vom 29. August 2012 - 1 A 2084/07 -, juris Rn. 57, 143; OVG SH, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 42 f.; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 ZB 20.342 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 41; vgl. indes den zwischen den Begriffen "kann" und "soll" auf der Rechtsfolgenseite differenzierenden Wortlaut der Entlassungsregelungen in § 55 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG), kann vorliegend auf sich beruhen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 12 A 2849/96
  • VGH Bayern, 21.04.2020 - 6 ZB 20.342

    Nichtzulassung der Berufung, hier: fristlose Entlassung eines Soldaten wegen

  • VGH Bayern, 12.08.2020 - 6 CS 20.1540

    Entlassung eines Soldaten wegen strafrechtlich relevanten außerdienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2020 - 1 B 858/20
  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 5.07

    Reisekostenbetrug; Gehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens; Vermögen des

  • BVerwG, 10.08.1994 - 2 WD 24.94

    Soldatenrecht - Drogenbesitz - Schwerwiegende Pflichtwidrigkeit

  • BVerwG, 03.02.2021 - 2 C 29.20

    Klagebefugnis gegen Zurückstellung von Dienstleistungen

  • BVerwG, 13.12.1990 - 2 WD 25.90

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen einen Haschisch in militärischen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2015 - 2 LB 3/15

    Fristlose Entlassung eines Soldaten aus dem Dienstverhältnis auf Zeit; in Zweifel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2017 - 1 A 1392/17

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten aufgrund Cannabiskonsums hinsichtlich

  • VG Augsburg, 09.08.2018 - Au 2 K 18.286

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit

  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 6 CS 22.2380

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen fristlose Entlassung eines Soldaten

    b) In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass ein Soldat, der - sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes - Betäubungsmittel konsumiert, seine Dienstpflichten verletzt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 4; OVG SA, U.v. 25.10.2022 - 1 L 4/22 - juris; BayVGH, B.v. 21.2.2020 - 6 CS 19.2403 - juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 16).

    Ebenso wenig musste die Antragsgegnerin nach der Zielrichtung des § 55 Abs. 5 SG in ihren Ermessenserwägungen darauf eingehen, dass der Antragsteller im Dienst nie durch ein Fehlverhalten aufgefallen ist, da eine untadelhafte Dienstauffassung ohnehin von jedem Soldaten zu erwarten ist (vgl. OVG LSA, U.v. 25.10.2022 - 1 L 4/22 - juris Rn. 42).

  • VG Freiburg, 01.08.2023 - 3 K 1600/23

    Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Beteiligung der

    Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23 [zu § 67 Abs. 5 SG]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2022 - 1 L 4/22 -, juris Rn. 36; Sohm a. a. O. Rn. 73).
  • VG Göttingen, 30.06.2023 - 3 A 144/22

    Betäubungsmittelkonsum; Entlassung; Kokain; Soldat auf Zeit; Trunkenheitsfahrt;

    aa) Für den bewussten Konsum von Betäubungsmitteln ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass ein Soldat, der - sei es wiederholt oder auch nur einmalig und sei es innerhalb oder außerhalb des Dienstes - Betäubungsmittel konsumiert, seine Dienstpflichten verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.03.2000 - 2 B 98.99 - juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2023 - 6 CS 22.2380 -, Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2022 - 1 L 4/22 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2005 - 1 B 2009/04 -, Rn. 16; jeweils juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht